Was tun bei
Sondersignal ?
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Stellen Sie
fest, woher das Sondersignal kommt.
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Versuchen Sie vorauszusehen, wohin das
Einsatzfahrzeug fährt bzw. fahren könnte (gesetzter Blinker?).
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Fahren Sie am besten rechts an den
Fahrbahnrand und signalisieren Sie das mit gesetztem Blinker.
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Überlegen Sie dabei, ob ein schweres
Feuerwehrfahrzeug die Straße immer noch passieren kann (Gegenverkehr
beachten!).
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Sie sollten bitte keine Vollbremsung
machen, das bewirkt genau das Gegenteil, da das Einsatzfahrzeug ebenfalls
abbremsen muss und, wie schon passiert, zu Auffahrunfällen kommt. Außerdem
verzögert sich die Anfahrt der Rettungsdienste erheblich, wenn man ständig
ausgebremst wird.
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mehr zu dem
Thema erhalten sie in der ADAC- Broschüre Was tun ? die Sie hier downloaden
können. (1,6 MB)
Wenn jede Sekunde zählt...
Freie Fahrt für schnelle Hilfe
Wenn Einsatz- und Rettungsfahrzeuge mit Blaulicht und Signalhorn (Martinshorn)
fahren, ist schnelle Hilfe erforderlich, Menschen sind in Not oder es droht
Gefahr für die Umwelt. Dann geht es um “Sekunden” ! Wir sind zu jeder Tages-
und Nachtzeit einsatzbereit um unseren Mitbürgern im Ernstfall sofort schnelle
Hilfe leisten zu können. Doch leider bremsen uns manche Mitbürger durch
falsches Verhalten im Straßenverkehr dabei des Öfteren aus.
So verlieren die Helfer oft unnötig Zeit, weil Unachtsamkeit und Fehlverhalten
anderer Verkehrsteilnehmer die Anfahrt der Rettungskräfte behindern. Falsch
parkende Kraftfahrzeuge, Schaulustige, verstellte Rettungswege und
Löscheinrichtungen erschweren zusätzlich eine schnelle Hilfe.
Neu ab 2004:
Kraftfahrer, die ihren PKW völlig gedankenlos so abstellen, das im Notfall
Rettungskräfte wie Notarzt oder Feuerwehr nicht durch kommen, werden künftig
mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei bestraft. Hier
hat der Gesetzgeber gehandelt, weil es in der Vergangenheit durch Falschparker
vermehrt zu gefährlichen Situationen oder gar zu vermeidbaren Opfern und
Schäden gekommen war.

Freie Fahrt für die Feuerwehr kann Leben
retten!
Darum beachten Sie bitte folgende Hinweise:
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Die Fahrbahn sichtbar freigeben,
gegebenenfalls anhalten,
Kreuzungen freimachen und freihalten, wenn sich Einsatzfahrzeuge nähern
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Sollte ein Feuerwehrfahrzeug einen
Kreuzungsbereich queren beachten Sie bitte,
dass weitere Fahrzeuge (Löschzug) folgen können
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Unfallorte weiträumig umfahren,
Schaulustige behindern die Rettungsarbeiten und verursachen unnötige
Zeitverluste
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Bei Stau schon frühzeitig in der Mitte
eine Gasse bilden, damit Einsatz- und Rettungsfahrzeuge ungehindert
passieren können. Wenn auf mehrspuriger Straße wie z. B. Bundesstraßen oder
Bundesautobahnen das Martinshorn erklingt, wissen viele Verkehrsteilnehmer
nicht (mehr), wie man eine korrekte Rettungs-(Spur-gasse) für die
anrückenden Einsatzfahrzeuge bildet. Es ist auch ein Anliegen der
Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst, dass sich die
Kraftfahrer insbesondere auf zwei bzw. dreispurigen Autobahnen richtig
verhalten. Dazu folgende Tipps:
Rettungsgasse auf mehrspurigen
Straßen:
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Auf zweispurigen Autobahnen ist
zwischen den Fahrspuren die Rettungsgasse zu bilden |
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Bei einer dreispurigen Autobahn
ist zwischen der mittleren und der linken Spur Platz für die
Einsatzfahrzeuge zu schaffen. |
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Schon bei beginnendem Stau genügend Abstand halten,
damit man gegebenenfalls zur Seite ausweichen und die Rettungsgasse bilden
kann.
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Den rückwärtigen Verkehr durch Rückspiegel und
Seitenspiegel beobachten
und vorsichtig zur Seite fahren.
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Aufmerksam bleiben, auch wenn schon Einsatzfahrzeuge
vorbeigefahren sind.
Oftmals folgen weitere Fahrzeuge.
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Der Standstreifen muss ebenfalls wie die Rettungsgasse
frei bleiben.
Auf dem Standstreifen trotzdem weiterfahren z. B. bis zur nächsten
Ausfahrt,
wird (noch) mit einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg geahndet.
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Die Vorschriften gelten ebenso für Motorradfahrer.
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Hinweise und Parkverbote beachten, damit
auch große Einsatzfahrzeuge passieren können.
Bitte beachten Sie insbesondere folgendes:
- Halten Sie Rettungswege unbedingt frei
- Parken Sie nicht im Parkverbot
- Parken Sie nicht in Feuerwehrzufahrts- und Abfahrtszonen
- Parken Sie nicht im unmittelbaren Kreuzungs- oder Einmündungsbereich
- Parken Sie nicht in zweiter Reihe
- Parken Sie in engen Straßen nicht wechselseitig,
Rettungsfahrzeuge müssen sonst Slalom fahren oder kommen gar nicht durch
- Stellen Sie ihr Auto nicht verbotswidrig ab, auch wenn Sie auch nur "eine
Minute" weg sind
(Eine Minute länger im Feuer oder bei einem Herzinfarkt länger warten
müssen kann tödlich sein)
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Hydranten (ovale Straßenkappe) dienen der
Löschwasserversorgung und dürfen, auch nicht vorübergehend, zugeparkt
werden; bitte die Hinweisschilder beachten!
Wussten Sie ...
.... dass Verkehrsteilnehmer haftbar gemacht werden können, wenn wegen ihres
regelwidrigen Parkens die Feuerwehr den Einsatzort zu spät erreicht und
Personen zu Schaden kommen?
Merkblatt "Freie Fahrt" als PDF-Datei:
Deutsch
Warum auch in der Nacht mit
Sondersignal ?
In der Gemeinde
ist es ruhig. Es ist 1 Uhr Nachts und sie schlafen. Plötzlich
werden sie durch lautes Martinshorn aus dem Schlaf gerissen.
Die Feuerwehr ist unterwegs.
(typisch, die müssen wieder so
einen Krach machen ist leider immer wieder von Bürgern zu
hören)
Wir fahren nicht zum Spaß mit
Sondersignalen durch die Gegend und wollen sie nachts auch nicht Ärgern. Nein,
wenn wir fahren nach § 35 und § 38 der STVO.
§ 35
Sonderrechte
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(1) Von den Vorschriften dieser
Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der
Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
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(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für
ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur
Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.
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(2) Dagegen bedürfen diese
Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,
wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren
lassen wollen, im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit
Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.
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(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2
hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen
getroffen sind.
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(4) Die Beschränkung der Sonderrechte
durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich von
Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes
sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.
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(5) Die Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer
Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den
Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen
Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.
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(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes
sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten
ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden
abzuwenden.
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(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der
Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der
Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet
sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in
jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies
erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung
der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren
Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass
keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen
erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in
deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer
Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
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(7) Messfahrzeuge der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des
Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu
allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies
erfordert.
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(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden.
§ 38 Blaues
Blinklicht und gelbes Blinklicht
- (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige
Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
- (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen
Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder
von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
- (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann
ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von
Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor
ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit
ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer
Ladung zu warnen.
So kann ein Rettungsfahrzeug nach §
35 und § 38 der Straßenverkehrsordnung seine Sonder- und Wegerechte nur in
Anspruch nehmen, wenn es gleichzeitig
Blaulicht und
Martinshorn eingeschaltet hat .
Sollte ein Fahrer aus seiner eigenen Entscheidung heraus das
Martinshorn nicht einschalten, so handelt er fahrlässig und
kann bei einem Schadensfall zur Haftung herangezogen
werden.
Denken Sie
auch daran, dass kein Fahrzeug einer Rettungsorganisation ohne
Grund mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist. Vielmehr
ist es zu Personen unterwegs, die in diesem Moment auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Wir hoffen deshalb auf Ihr
Verständnis, wenn das nächste Mal ein Rettungsfahrzeug mit
Sondersignal durch Ihre Straße fährt und Sie eventuell in
Ihrem Schlaf stört.
Sie können
sich ja wieder bequem im Bett umdrehen und weiterschlafen. Die
Feuerwehrleute, die bis vor 5 Minuten auch noch in ihren
Betten lagen, haben dazu vielleicht in den nächsten Stunden keine Gelegenheit
und müssen um 06.00 Uhr genauso zur
Arbeit wie Sie. Und wenn Sie einmal die Hilfe der
Feuerwehr brauchen, sind Sie sicherlich für einen schnellen Einsatz dankbar. Und
dann wäre es Ihnen auch ziemlich egal, ob jemand anderes vielleicht durch die
anrückende Feuerwehr geweckt wird..
Denken Sie erstmal darüber nach, das wir
mit Sondersignal fahren müssen, bevor sie sich beschweren !
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